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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Rechnungsanforderungen: BMF schafft praxisrelevante Vereinfachungen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Durch das AmtshilfeRLUmsG sind bei der Rechnungsausstellung einige Neuerungen in Kraft getreten, die in der Praxis für wenig Freude und Rechtsunsicherheit gesorgt haben. Nunmehr hat das BMF ausführlich Stellung bezogen und neben einer Übergangsregelung praxisgerechte Vereinfachungen geschaffen (BMF 25.10.13, IV D 2 - S 7280/12/10002, Abruf-Nr. 133339 ). |

    1. Anzuwendendes Recht bei der Rechnungsausstellung

    Nach dem allgemeinen Grundsatz sind Rechnungen nach dem Recht des Landes auszustellen, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Durch den neuen 
§ 14 Abs. 7 UStG wird nun aber bestimmt, dass in Fällen, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer eine Leistung im Inland erbringt, für welche die Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 UStG übergeht, die Rechnung nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats des leistenden Unternehmers auszustellen ist. Dem folgend müssen im Inland ansässige Unternehmer, die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, nach § 14a Abs. 1 UStG eine Rechnung nach deutschem Recht ausstellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die vorgenannten Neuregelungen gelten explizit nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift vereinbart wurde, d.h. in diesen Fällen bleibt es beim allgemeinen Grundsatz (A 14.1 Abs. 6 und A 14a.1 Abs. 2 UStAE).

     

    2. Vereinfachungen bei den Rechnungsangaben

    Gerade im Hinblick auf die neuen Rechnungspflichtangaben hat die Verwaltung den Formalismus an einigen Stellen praxisgerecht eingeschränkt.

     

    2.1 Gutschrift

    Wurde vereinbart, dass der Leistungsempfänger über einen Umsatz abrechnet (Gutschrift i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 UStG), muss die Rechnung zusätzlich die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Das BMF führt in A 14.5 Abs. 24 UStAE aus, dass auch Begriffe akzeptiert werden, die in den amtlichen Sprachfassungen der anderen Mitgliedstaaten für „Gutschrift“ verwendet werden (z.B. „Self-billing“). Zur besseren Übersicht hat das BMF eine tabellarische Aufstellung der erlaubten Begriffe bekannt gegeben.

     

    Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl sind „begriffliche Unschärfen“ nicht zu beanstanden, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

     

    Wird in einer kaufmännischen Gutschrift (z.B. Korrektur einer erteilten Rechnung oder Gutschrift eines Kundenrabatts) der Begriff Gutschrift verwendet, ist dies - nach Auffassung des BMF - weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich und führt deshalb für sich alleine nicht zur Anwendung des § 14c UStG (A 14c.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).

     

    2.2 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    In sämtlichen Fällen, in denen eine Rechnung nach deutschem Recht auszustellen ist und über einen Umsatz i.S. des § 13b UStG abgerechnet wird, muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 1 und Abs. 5 UStG). Auch in diesem Fall gestattet das BMF die Verwendung von Begrifflichkeiten in anderen Amtssprachen, z.B. Reverse charge (A 14a.1 Abs. 2 und Abs. 6 UStAE). Die oben angesprochene Tabelle des BMF beinhaltet auch diese Begriffe.

     

    Wichtig | Fehlt die Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Da für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG eine Rechnung nicht erforderlich ist, kann auch dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn der neue Pflichthinweis fehlt bzw. falsch ist (A 13b.15 Abs. 2 UStAE).

     

    2.3 Pflichtangaben bei Sonderregelungen

    Bei der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) muss die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Erfolgt eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, ist die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ verpflichtend (§ 14a Abs. 6 UStG). Ausländische Begriffe, die das BMF tabellarisch aufführt, können verwendet werden (A 14a.1 Abs. 10 UStAE).

     

    Hinweis | Da ein Steuerausweis in den Fällen der §§ 25, 25a UStG unzulässig ist (§ 14a Abs. 6 S. 2 UStG), haben fehlende Angaben keine Auswirkungen auf einen etwaigen Vorsteuerabzug.

    3. Zeitpunkt der Rechnungserstellung

    Grundsätzlich sind Rechnungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG innerhalb von sechs Monaten auszustellen. Wird über innergemeinschaftliche Lieferungen im Inland abgerechnet oder führt der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S. des 
§ 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind die Rechnungen bis zum 15. Tag des Folgemonats der Leistungserbringung auszustellen. Die Nichteinhaltung dieser Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar (A 14a.1 Abs. 3 S. 4 UStAE).

    4. Anwendungszeitpunkt

    Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich für Umsätze, die nach dem 29.6.13 ausgeführt werden. Für bis zum 31.12.13 ausgestellte Rechnungen beanstandet es das BMF aber nicht, wenn die neuen Pflichtangaben („Gutschrift“ etc.) fehlen bzw. anders lauten. Diese Übergangsregelung dürfte jedoch nicht für die übrigen Neuerungen (z.B. die Erstellungsfrist) gelten.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42412102