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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Neuer Entwurf für Nachweise für EU-Lieferungen vorgelegt

    | Der vielfache Protest der Wirtschaft an den neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen (Stichwort „Gelangensbestätigung“) hat Erfolg gezeigt. Das BMF hat jetzt einen überarbeiteten Entwurf der Nachweisvorschriften vorgelegt, der unter der Abruf-Nr. 123100 heruntergeladen werden kann. Er soll mit einer Übergangsfrist erst zum 1.7.13 verbindlich werden. Bis dahin wird es auf Basis eines Erlasses vom 1.6.12 nicht beanstandet, wenn die bislang bekannten Nachweise fortgeführt werden. Die Kernpunkte der jetzt im Entwurf vorgelegten Neuregelung fasst die IHK Südlicher Oberrhein in einer aktuellen Meldung wie folgt zusammen: |

    1. Gelangensbestätigung

    • Die Gelangensbestätigung bleibt als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten. Der Kritik der Spediteure wurde Rechnung getragen, in dem diese von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.
    • Soweit mit der Gelangensbestätigung gearbeitet wird, kann diese in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen.
    • Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
    • Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.

     

    2. Alternative Nachweise/Spediteursbescheinigung

    • Ganz wichtig: alternative Nachweise sind gleichberechtigt möglich.
    • Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt. Diese muss sich allerdings - jedenfalls soweit der Spediteur vom Lieferer beauftragt wird - nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, soll überdies die Bestätigung der beabsichtigten Verbringung genügen, wenn parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands erfolgt (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 UStDV). Neu und besser als bisher ist, dass auch die Spediteursbescheinigung des neuen § 17 Abs. 3 Nr. 1b UStDV) elektronisch übermittelt werden kann.

     

    3. Tracing und Tracing

    • Den Besonderheiten des Tracing und Tracing wird Rechnung getragen. In diesen Fällen genügt künftig bereits - verbessert als bislang - die elektronische Auftragserteilung sowie das Sendungsverlaufsprotokoll.

     

    4. Selbstabholfälle

    • Dieser Punkt bleibt spürbar verschärft. In den Selbstabholerfällen kann der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden, sondern es muss nachfolgend die erfolgte Verbringung über die jetzt allerdings erleichterte Gelangensbestätigung (s.o.) nachgewiesen werden. Die Verwaltung liest dies aus der Rechtsprechung des EUGH heraus und hofft damit, die typischerweise betrugsanfälligsten Konstellationen einzudämmen.

     

    Hinweis | Die Anhörungsfrist der Wirtschaftsverbände endet Ende Oktober 2012.

     

    Quelle: IHK-Newsletter, Ausgabe 42 vom 18.10.2012

    Quelle: ID 36254110