· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 % zu versteuern
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb vor dem BFH (14.2.19, V R 22/17, Abruf-Nr. 208237 ) erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Steuersatz für die Pflanzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 zum UStG, Nrn. 6 bis 9) scheidet folglich aus. |
1. Grundsätzliches zur Abgrenzung
In der Regel ist jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder gar ein einheitlicher Umsatz.
Beachten Sie | Unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers sind die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden (EuGH 18.1.18, C-463/16; MBP 18, 79). Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind.
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