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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Platzierungs-Preisgelder unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer ‒ Erfolgsvergütungen aber schon

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Manche Erlöse fließen nur in Abhängigkeit eines bestimmten Erfolgs zu. Dies hatte die Finanzverwaltung aber bislang nicht davon abgehalten, auch erfolgsabhängige Prämien der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Den jüngst durch die EuGH-Rechtsprechung eingetretenen Systemwechsel hat die Finanzverwaltung nun (bedingt) nachvollzogen (BMF 27.5.19, III C 2 - S 7100/19/10001 :005, Abruf-Nr. 209402 ). |

    1. Ausgangsproblematik

    Nach bisheriger Sichtweise ging die Finanzverwaltung auch bei Wettbewerbs-Prämien (z. B. bei tierzüchterischen Leistungsprüfungen oder Wettbewerbspreisen) von einer umsatzsteuerlichen Leistungsvergütung aus (vgl. A 12.2 Abs. 5 UStAE). In diesem Sinne hatte auch die Rechtsprechung bislang entschieden (BFH 9.3.72, V R 32/69: Pferderennpreis eines Rennstallbesitzers; BFH 26.8.93, V R 20/91: Geldgewinne eines Berufskartenspielers).

     

    Demgegenüber ist der EuGH (10.11.16, C-432/15, Baštová) zu dem Ergebnis gelangt, dass der durch Teilnahme an einem Pferderennen durch Erstplatzierung gewonnene Geldpreis kein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt sein kann. Denn der Rennteilnehmer hat dem Veranstalter mit seiner Platzierung keine verwertbare Leistung zugewandt. Im Zuge dieser EuGH-Entscheidung hat auch der BFH seine Rechtsprechung modifiziert und dabei platzierungsabhängige Preisgelder mangels Leistungsaustausch von der Umsatzbesteuerung ausgenommen (BFH 30.8.17, XI R 37/14 zu Spielgewinnen beim Poker-Turnier; BFH 25.7.18, XI B 103/17 zu den Gewinnerlösen eines Fernseh-Spielshow-Kandidaten; BFH 2.8.18, V R 21/16 zum Platzierungspreis beim Pferderennen).