· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungsangaben: Briefkastensitz reicht zum Vorsteuerabzug
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Nur formmängelfreie Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Demnach war eine vom FA als unzureichend eingestufte Rechnungsanschrift für den Rechnungsempfänger zumindest dann ein Problem, wenn der Aussteller für ihn inzwischen nicht mehr erreichbar war. Dieses Praxisproblem hat nun seine Brisanz verloren, denn das BMF (7.12.18, III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003, Abruf-Nr. 206088 ) hat verfügt, dass auch ein reiner Briefkastensitz als hinreichende Unternehmensanschrift anerkannt wird. |
1. Ausgangsproblematik
Bislang verweigerten die FÄ den Vorsteuerabzug, wenn der Leistende unter der in seiner Rechnung angegebenen Anschrift für den Fiskus nicht (oder allenfalls postalisch) erreichbar und damit nicht „greifbar“ war. Denn nach der Entscheidung des BFH (22.7.15, V R 23/14) konnte als vorsteuertaugliche Anschrift nur eine Adresse gelten, unter der der Leistende einen aktiv bewirtschafteten Unternehmenssitz unterhielt. Nachdem der EuGH (15.11.17, C-374/16 und C-375/16) diese Sichtweise als EG-rechtswidrig verworfen hatte, kamen beide BFH-Senate zu der Einschätzung, dass für Vorsteuerabzugszwecke künftig jede Rechnungsanschrift ausreichen muss, unter der der Unternehmer postalisch erreichbar ist (BFH 13.6.18, XI R 20/14; BFH 21.6.18, V R 25/15 bzw. V R 28/16). Dem ist die Finanzverwaltung nun gefolgt.
2. Das BMF-Schreiben vom 7.12.18
Das BMF hat nun die „Rolle rückwärts“ des BFH übernommen: Sowohl hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) als auch für Zwecke der daraus resultierenden Vorsteuerabzugsfragen gilt jede Anschrift als taugliche Unternehmeranschrift, unter der der Leistende bzw. der Leistungsempfänger (postalisch) erreichbar ist.
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