· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
So ist der aktuelle Stand zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Auch nach der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. Senatex zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung ergeben sich weiterhin zahlreiche Fragen zu dieser Thematik. Der Beitrag zeigt typische Problemfälle und erläutert aktuell beim BFH anhängige Verfahren. |
1. Ausgangsproblematik
Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Ob eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt, wird seit Jahren kontrovers diskutiert.
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Der Bauunternehmer B stellt dem Unternehmer U für die Herstellung eines unternehmerisch genutzten Objekts 1.000.000 EUR zzgl. 190.000 EUR USt in Rechnung (Datum 10.3.12). Am 15.2.18 stellt sich heraus, dass die Steuernummer des B fehlte. Die Angabe holt B am 1.3.18 gegenüber U nach.
Nach A 15.2a Abs. 7 UStAE kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. U hat deshalb erst im März 2018 einen Vorsteuerabzug und muss eine in 2012 abgezogene Steuer nebst 6 % Zinsen i. S. des § 233a AO zurückzahlen. |
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