02.08.2024 · Nachricht · Umsatzsteuer
Steuersätze bei Hotelumsätzen: Nun ist der EuGH gefragt
| Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das gesetzliche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen rechtmäßig ist. Danach unterliegt die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i. H. von 7 %. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gilt dagegen der Regelsteuersatz (19 %). In den drei Streitfällen ging es um Parkplatzgestellungen, Frühstücksleistungen, die Gestellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie von W-LAN (BFH, Beschlüsse vom 10.1.24, XI R 11/23 [XI R 34/20], XI R 13/23 [XI R 7/21], XI R 14/23 [XI R 22/21]). |
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