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Umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG
| Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF (6.11.12, IV D 2 - S 7124/12/10002 ) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. einer Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, die mit Wirkung vom 1.1.2012 eingeführt worden sind, Stellung genommen. |
Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss.
Sofern für vor dem 1.1.2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.