· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsicht beim Praxisverkauf: Falsche Gestaltung löst Umsatzsteuer aus
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Werden immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm) übertragen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Da § 4 Nr. 28 UStG aber nur die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, kann durch Übertragung des Praxiswerts Umsatzsteuer anfallen. Der Beitrag zeigt, worauf Heilmittelerbringer (z. B. Ärzte) beim Praxisverkauf achten sollten. |
1. Heilbehandlungen und Hilfsgeschäfte
Heilbehandlungen sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Werden Praxisgegenstände verkauft, kann § 4 Nr. 28 UStG greifen, wonach keine Umsatzsteuer anfällt, wenn der Gegenstand zuvor fast ausschließlich für umsatzsteuerfreie Leistungen genutzt wurde.
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Dr. M erbringt in seiner Einzelpraxis ausschließlich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Er verkauft eine Patientenliege, um sie durch ein neueres Modell zu ersetzen. Da er die Liege nur für steuerfreie Tätigkeiten i. S. des § 4 Nr. 14 UStG eingesetzt hat, ist der Verkauf nach § 4 Nr. 28 UStG umsatzsteuerfrei. |
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