· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug bei Angabe einer inaktiven Lieferantenadresse in der Rechnung zulässig
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, in der auch der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sind. Der EuGH (15.11.17, C-374/16, Abruf-Nr. 197763; 15.11.17, C-375/16, Abruf-Nr. 198171 ) hat nun praxisorientiert entschieden, dass auch die Angabe eines Briefkastensitzes insoweit ausreichend ist. |
1. Ausgangslage
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. Das beinhaltet u. a. die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers.
Der BFH (22.7.15, V R 23/14) hatte bislang entschieden, dass insoweit nur eine Adresse ausreicht, unter der der leistende Unternehmer tatsächlich seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Dagegen sollte die Angabe einer Anschrift, unter der er lediglich postalisch zu erreichen ist (Briefkastensitz), nicht ausreichend sein.
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