07.01.2014 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung: Der Flächenschlüssel hat weiterhin Vorrang
| Bei Gebäuden, die sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs hat der BFH (22.8.13, V R 19/09, Abruf-Nr. 133944 ) nun entschieden, dass der gesetzlich angeordnete Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel rechtens ist. |
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