· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wandel in der Besteuerungspraxis: Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Der EuGH (10.2.22, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, Abruf-Nr. 227487 ) hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug erst bei Zahlung möglich ist, wenn der leistende Unternehmer der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG unterliegt. Dies wird zu einem Wandel in der deutschen Besteuerungspraxis führen müssen. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin erzielte steuerpflichtige Umsätze mit der Zwischenvermietung eines Gewerbegrundstücks. Ihrer Vermieterin war es von der Finanzverwaltung gemäß § 20 UStG gestattet worden, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen. Mit dem Mietvertrag verfügte die Klägerin über eine ordnungsgemäße Dauerrechnung. Ab 2004 wurden die Mietzahlungen der Klägerin teilweise gestundet. 2016 wurde der Klägerin die restliche Schuld durch die Vermieterin erlassen.
Die Klägerin machte ihren Vorsteuerabzugsanspruch ‒ unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren ‒ immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzugsanspruch bereits mit der Ausführung des Umsatzes ‒ hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks ‒ entstanden sei und daher jeweils für den entsprechenden Zeitraum hätte geltend gemacht werden müssen.
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