· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Weiterberechnung von Kosten: So tappen Ihre Mandanten nicht in die „Umsatzsteuerfalle“
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg
| Bei der Ausführung von Aufträgen fallen häufig Nebenkosten an, die regelmäßig auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Auch innerhalb eines Konzerns ist es gängige Praxis, dass Kosten zwischen den Gesellschaften weiterberechnet werden. Hier ist aber Vorsicht geboten, da sich zwischen den Eingangsaufwendungen und den weitergereichten Kosten Unterschiede bei der Umsatzbesteuerung ergeben können. |
1. Grundfall
Bei der Weiterberechnung von Auslagen handelt es sich regelmäßig um Nebenleistungen, die im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Würdigung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies gilt insbesondere für die Ortsbestimmung, die Frage nach einer etwaigen Steuerbefreiung und den anzuwendenden Steuersatz.
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Sachverhalt Steuerberater K aus Köln vertritt seinen Mandanten M vor dem BFH. K reist am Vortag der mündlichen Verhandlung an und übernachtet in einem Hotel in München. Für die Unterbringung stellt das Hotel dem K 200 EUR zzgl. 14 EUR USt in Rechnung. Das Honorar des K beträgt 1.000 EUR zzgl. USt und Auslagenersatz.
Lösung K bezieht vom Hotel eine Übernachtungsleistung, deren Leistungsort in München liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Diese sonstige Leistung ist steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG) und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). K kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Rechnung des Hotels einen Vorsteuerabzug geltend machen.
K erbringt an M eine Beratungsleistung. Die weiterberechneten Kosten teilen als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Beratung). Der Leistungsort bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 UStG nach dem Unternehmenssitz des Leistungsempfängers. Ist die Leistung in Deutschland steuerbar, unterliegt sie dem Regelsteuersatz. K erbringt somit keine - auch nicht anteilig - steuerbegünstigte Beherbergungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
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2. Abrechnungen im Konzernverbund
Zwischen Konzerngesellschaften im In- und Ausland wird oft eine Kostenübernahme vereinbart. Z.B. soll so vermieden werden, dass ausländische Gesellschaften für (Reise-)Kosten im Inland ins Vorsteuervergütungsverfahren müssen. Tritt jedoch die weiterberechnende Gesellschaft beim Vertragsabschluss nicht im eigenen Namen auf, geht der Vorsteuerabzug regelmäßig verloren.
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Sachverhalt Der K-Konzern besteht aus in- und ausländischen Gesellschaften. Die selbstständige A-GmbH (Wien) betreibt auf einer Messe in Frankfurt einen Stand und entsendet hierfür Arbeitnehmer, die in einem Hotel in Frankfurt übernachten.
Lösung Eine umsatzsteuerrechtliche „Weiterlieferung“ kann nur erfolgen, wenn die Leistung vorher im eigenen Namen eingekauft wird. Wird die Rechnung hingegen - ohne Rechtsgrund - lediglich auf eine andere Person ausgestellt, handelt es sich insoweit nicht um den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger. Die Benennung des falschen Empfängers führt zu einer zusätzlichen Steuerentstehung nach § 14c Abs. 2 UStG. Der in der Rechnung bezeichnete Adressat, kann aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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