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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Weiterberechnung von Kosten: So tappen Ihre Mandanten nicht in die „Umsatzsteuerfalle“

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Bei der Ausführung von Aufträgen fallen häufig Nebenkosten an, die regelmäßig auf den Auftraggeber abgewälzt werden. Auch innerhalb eines Konzerns ist es gängige Praxis, dass Kosten zwischen den Gesellschaften weiterberechnet werden. Hier ist aber Vorsicht geboten, da sich zwischen den Eingangsaufwendungen und den weitergereichten Kosten Unterschiede bei der Umsatzbesteuerung ergeben können. |

    1. Grundfall

    Bei der Weiterberechnung von Auslagen handelt es sich regelmäßig um Nebenleistungen, die im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Würdigung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Dies gilt insbesondere für die Ortsbestimmung, die Frage nach einer etwaigen Steuerbefreiung und den anzuwendenden Steuersatz.

     

    • Beispiel

    Sachverhalt 

    Steuerberater K aus Köln vertritt seinen Mandanten M vor dem BFH. K reist am Vortag der mündlichen Verhandlung an und übernachtet in einem Hotel in München. Für die Unterbringung stellt das Hotel dem K 200 EUR zzgl. 14 EUR USt in Rechnung. Das Honorar des K beträgt 1.000 EUR zzgl. USt und Auslagenersatz.

     

    • a) M ist Unternehmer aus Aachen
    • b) M ist Unternehmer aus Brüssel (belgische USt-IdNr.)
    •  

    Lösung 

    K bezieht vom Hotel eine Übernachtungsleistung, deren Leistungsort in München liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Diese sonstige Leistung ist steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 
S. 2 UStG) und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). K kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Rechnung des Hotels einen Vorsteuerabzug geltend machen.

     

    K erbringt an M eine Beratungsleistung. Die weiterberechneten Kosten teilen als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Beratung). Der Leistungsort bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 UStG nach dem Unternehmenssitz des Leistungsempfängers. Ist die Leistung in Deutschland steuerbar, unterliegt sie dem Regelsteuersatz. K erbringt somit keine - auch nicht anteilig - steuerbegünstigte Beherbergungsleistung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

    •  
    • a)Die in Aachen ausgeführte Leistung ist steuerbar und zu 19 % steuerpflichtig. K muss sowohl sein Honorar als auch die (Netto-)Auslagen dem Regelsteuersatz unterwerfen. Demzufolge stellt er M insgesamt 1.428 EUR (1.200 EUR + 228 EUR USt) in Rechnung.
    • b) Der Leistungsort liegt in Brüssel, sodass K keine Umsatzsteuer ausweisen darf. In der Rechnung muss er seine eigene, die USt-IdNr. des M sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft angeben. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (26.6.13, BGBl I 13, 1809) ist die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtend. Darüber hinaus ist die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG).
     

    2. Abrechnungen im Konzernverbund

    Zwischen Konzerngesellschaften im In- und Ausland wird oft eine Kostenübernahme vereinbart. Z.B. soll so vermieden werden, dass ausländische Gesellschaften für (Reise-)Kosten im Inland ins Vorsteuervergütungsverfahren müssen. Tritt jedoch die weiterberechnende Gesellschaft beim Vertragsabschluss nicht im eigenen Namen auf, geht der Vorsteuerabzug regelmäßig verloren.

     

    • Beispiel

    Sachverhalt 

    Der K-Konzern besteht aus in- und ausländischen Gesellschaften. Die selbstständige A-GmbH (Wien) betreibt auf einer Messe in Frankfurt einen Stand und entsendet hierfür Arbeitnehmer, die in einem Hotel in Frankfurt übernachten.

     

    • a) Mit der inländischen D-GmbH (München) ist vertraglich vereinbart, dass die D-GmbH die Hotels für die Arbeitnehmer im eigenen Namen bucht und an die A-GmbH weiterberechnet.

     

    • b)Es bestehen keine vertraglichen Regelungen zwischen den Gesellschaften. Nach der Buchung durch die A-GmbH lassen die Arbeitnehmer die Hotelrechnungen bei der Abreise auf die D-GmbH ausstellen.
    •  

    Lösung 

    Eine umsatzsteuerrechtliche „Weiterlieferung“ kann nur erfolgen, wenn die Leistung vorher im eigenen Namen eingekauft wird. Wird die Rechnung hingegen - ohne Rechtsgrund - lediglich auf eine andere Person ausgestellt, handelt es sich insoweit nicht um den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger. Die Benennung des falschen Empfängers führt zu einer zusätzlichen Steuerentstehung nach § 14c Abs. 2 UStG. Der in der Rechnung bezeichnete Adressat, kann aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

     

    • a) Es liegt eine Leistungseinkaufskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG vor. Das Hotel erbringt die Leistungen an die D-GmbH, die ihrerseits in Frankfurt 
(§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) eine Beherbergungsleistung zu 7 % (§ 12 Abs. 2 
Nr. 11 UStG) an die A-GmbH erbringt. Aus den Hotel-Rechnungen ist die D-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit einer ordnungsgemäßen Rechnung kann die A-GmbH die Vorsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.
    •  
    • b) Das Hotel erbringt seine Leistung unmittelbar an die A-GmbH. Aus der Rechnung an die D-GmbH schuldet das Hotel die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass die D-GmbH keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Sofern die D-GmbH eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis an die A-GmbH erstellt, schuldet sie die Steuer ebenfalls nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Bezahlung der Hotelrechnung durch die A-GmbH kann nicht als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung der D-GmbH angesehen werden.
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 133 | ID 39957460