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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Werklieferung oder Werkleistung? BMF präsentiert zweistufige Prüfungsreihenfolge

    von Dipl. Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg

    | Nach § 3 Abs. 4 UStG liegt eine Werklieferung vor, wenn der leistende Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen hat und dieser hierbei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände hat das BMF (12.12.12, IV D 2 - S 7112/11/10001 , Abruf-Nr. 123833 ) jüngst Stellung bezogen. |

     

    1. Neue Abgrenzungssystematik des BMF

    Die (richtige) Einstufung als Werklieferung oder Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsorts entscheidend, da für Werklieferungen die Regelungen für bewegte bzw. unbewegte Lieferungen (§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG) gelten, wohingegen der Umsatzort bei Werkleistungen nach den Grundsätzen des § 3a UStG zu bestimmen ist. Ebenso hat die Differenzierung Bedeutung für eine etwaige Steuerbefreiung (§§ 6, 6a, 7 UStG).

    Mit seinem aktuellen Schreiben führt das BMF nun eine zweiteilige Prüfungsreihenfolge ein. In einem ersten Schritt soll - wie nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung gefordert - der Umsatz aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bestimmt werden. Dabei soll im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen. Das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist nach der BMF-Weisung allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium.

     

    Ist keine zweifelsfreie Abgrenzung möglich, ist in einem nachgelagerten Schritt das Entgelt relevant: Von einer Werklieferung kann ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.

     

    Hinweis | Diese Grundsätze sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.12 ausgeführt werden. Die bisher in A 7.4 Abs. 2 UStAE enthaltene Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung zwischen Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen, wonach ausschließlich auf den Entgeltanteil des Materialwerts abgestellt werden durfte, wird aufgehoben.

     

    2. Anmerkungen

    Wie die fortdauernde Beschäftigung der Finanzgerichte mit dieser Abgrenzungsproblematik zeigt, dürfte der eindeutige Fall eher die Ausnahme bilden, weshalb die Aufteilung anhand der Entgeltanteile der Regelfall sein dürfte. Erfolgt die Abgrenzung allerdings nach den Entgelten, müssen Unternehmer stets mit einer abweichenden Beurteilung durch die Verwaltung rechnen. Rechtssicherheit wurde durch das BMF-Schreiben für Umsätze ab dem 1.1.13 also nicht geschaffen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 40 | ID 37386130