· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wirkt die Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug zurück?
| Seit der Entscheidung des EuGH (15.7.10, C-368/09 ) wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob sich aus dieser Rechtsprechung eine (zinswirksame) Rückwirkung späterer Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug ergibt. Nach zahlreichen (eine solche Rückwirkung ablehnenden) FG-Entscheidungen hat sich nun der BFH in einem ADV-Beschluss mit dieser Frage beschäftigt ( BFH 20.7.12, V B 82/11, Abruf-Nr. 122623 ). |
Auch wenn der BFH diese Frage nicht abschließend entschieden hat, kann man in der Urteilsbegründung eine Tendenz zur Rückwirkung zumindest für jene Fälle herauslesen, in denen die (fehlerhafte) Ursprungsrechnung bereits alle wesentlichen Rechnungspflichtmerkmale enthielt, nämlich (inhaltlich vollständige und richtige) Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zum gesonderten Umsatzsteuerausweis. Demnach könnten die übrigen Rechnungsangaben (z.B. Steuernummer, laufende Rechnungsnummer) möglicherweise vorsteuer- bzw. zinswirksam durch ein späteres Korrekturdokument rückwirkend ergänzt oder korrigiert werden.
Hinweis | Diese Ansicht steht im Einklang mit einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (23.9.10, 6 K 2089/10) sowie der BFH-Entscheidung zu den inhaltlichen Mindestbestandteilen einer Rechnung i.S. von § 14c UStG (BFH 26.1.12, V R 18/08). Das letzte Wort dürfte demnächst der XI. Senat des BFH haben, bei dem unter dem Az. XI R 41/10 ein Revisionsverfahren anhängig ist. Bis zu dessen Erledigung sollten einschlägige Streitfälle offen gehalten werden.