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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zum richtigen Zeitpunkt der Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung ist die Umsatzsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung an den Fiskus abzuführen. Geht die vereinbarte Gegenleistung später nicht oder nur teil-weise ein, ist die Umsatzbesteuerung sowie der Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum der Uneinbringlichkeit wieder zu korrigieren. Zu diesem in der Praxis häufig strittigen Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit hat sich der BFH (8.3.12, V R 49/10, Abruf-Nr. 122712) nunmehr konkretisierend geäußert.

    Sachverhalt

    Die V-KG beauftragte Generalunternehmer G mit der Errichtung eines Warenhauses zum Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Nach der Fertigstellung fakturierte G gegenüber der V-KG in 11/1981 einen Werklohn über 34,6 Mio. DM zuzüglich 4,5 Mio. DM USt; abzüglich bereits gezahlter Beträge ergab sich hieraus eine Restzahlung von 4,1 Mio. DM. Auf diesen Restbetrag leistete die V-KG in 1/1982 eine Zahlung i.H. von 1,7 Mio. DM und in 3/1982 einen weiteren Betrag über 1 Mio. DM. Gleichzeitig teilte sie dem G mit, dass sie weitere Zahlungen von der Beseitigung von Mängeln, der Anerkennung von Minderungsansprüchen sowie der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe abhängig mache. Da keine Einigung erzielt werden konnte, zahlte die V-KG den Restbetrag nicht, sondern wies ihn in den nachfolgenden Bilanzen als offene Verbindlichkeit aus. Nach mehreren Rechtsstreitigkeiten (die V-KG verklagte G 1983 auf Zahlung einer Vertragsstrafe, G verklagte die V-KG 1984 auf Zahlung des Restwerklohns) schlossen die Parteien am 27.6.01 schließlich einen Vergleich dahingehend, dass G noch Nachbesserungsarbeiten auf eigene Kosten zu erbringen habe. Damit seien alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten.

     

    Im Zuge einer Außenprüfung bei der V-KG ging das FA davon aus, dass der in der passivierten Verbindlichkeit enthaltene Vorsteuerbetrag im Voranmeldungszeitraum 6/2001 wegen Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 UStG zu korrigieren sei. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte auch das FG die Sichtweise des FA. In der Revision verneinte der BFH jedoch eine Vorsteuerkorrektur im Streitjahr 2001, da die Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits in früheren Jahren eingetreten sei.