· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zuordnungszeitpunkt bei gemischt genutzten Gegenständen
| Für den Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen ist eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen Voraussetzung. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahres eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht ( BFH 7.7.11, V R 41/09, V R 42/09, V R 21/10). |
PRAXISHINWEIS | Auch nach Abschaffung des Seeling-Modells ist die Rechtsprechung zu beachten. Zwar kann die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1b UStG nur noch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils geltend gemacht werden. Erhöht sich die unternehmerische Nutzung allerdings im zehnjährigen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG, wird eine Vorsteuerberichtigung nur dann gewährt, wenn das Gebäude vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. |