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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zur Energieerzeugung durch ein Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

    | Der BFH (12.12.12, XI R 3/10 ) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbstgenutzten Einfamilienhaus umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat der Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, ist die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf dann als Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Diese Entnahmebesteuerung gilt nach der BFH-Entscheidung indes nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme. |

     

    Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist. Das FA hatte im Streitfall die (relativ hohen) Selbstkosten als Bemessungsgrundlage angesetzt. Das FG war dem gefolgt.

     

    Hinweis | Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG sei auch bei selbst erzeugter Energie grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis maßgebend. Hierzu müsse das FG weitere Feststellungen treffen.

     

    Quelle: BFH, PM Nr. 13 vom 27.2.13

    Quelle: ID 38347940