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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zur Uneinbringlichkeit bei der Umwandlung von Leistungsforderungen in Darlehen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Geht die vereinbarte Gegenleistung nicht oder nur teilweise ein, sind die Umsatzbesteuerung und der korrespondierende Vorsteuerabzug zu korrigieren. Nach einem Urteil des FG Köln (14.11.13, 15 K 2659/10, Abruf-Nr. 141485) führt die Umwandlung einer offenen Leistungsforderung in ein Darlehen weder zur Vereinnahmung des Entgelts, noch zur sofortigen Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG.

     

    Sachverhalt

    Wegen eines finanziellen Engpasses konnte die W-GmbH (W) ihre Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen der A-GmbH (A) nicht mehr zeitnah ausgleichen. Demzufolge wandelten A und W die Verbindlichkeiten Anfang 2006 in ein verzinsliches Darlehen mit festen Tilgungsvorgaben um. Ende 2007 verzichtete A auf den (immer noch beträchtlichen) Restdarlehensbetrag und beantragte eine Umsatzsteuerkorrektur wegen Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG.

     

    Daraufhin forderte das FA von W den korrespondierenden Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum 12/07 zurück. Dem widersprach W u.a. mit folgender Begründung: Die Umwandlung der Warenverbindlichkeiten in ein Darlehen sei nach § 364 Abs. 1 BGB „an Erfüllung statt“ erfolgt. Somit wären die Warenverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Novation „getilgt“ worden. Der spätere Verzicht betreffe nur die umsatzsteuerlich unbeachtliche Darlehensverbindlichkeit. Dem folgten jedoch weder das FA noch das FG Köln.

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Nach Ansicht des FG Köln führt die Umwandlung in ein Darlehen weder zur Begleichung noch zum Erlöschen der Ursprungsforderung. Denn diese Umwandlung stellt noch keine (endgültige) Vereinnahmung des Entgelts durch A dar, sodass erst der spätere Verzicht auf das Darlehen die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur wegen Uneinbringlichkeit auslöst.

     

    Die Umwandlung einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen in ein Darlehen bleibt umsatzsteuerlich unbeachtlich, solange der Schuldner zahlungsfähig und -willig ist. Damit grenzt das FG Köln den Urteilssachverhalt von einer Entscheidung des BFH (13.1.05, V R 21/04) ab, in der der V. Senat die teilweise Uneinbringlichkeit bereits mit Umwandlung in ein Darlehen bejaht hatte. Dies erfolgte jedoch vor dem Hintergrund, dass der Schuldner wegen seiner finanziellen Lage weder die Leistungs- noch die Darlehensforderung begleichen konnte.

     

    Beachten Sie | Zudem spielt die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen „echter Novation“ und der Darlehensumwandlung „erfüllungshalber“ (Tilgung erst mit tatsächlichem Mittelzufluss) umsatzsteuerlich keine Rolle. Dieser Einschätzung des FG Köln ist m.E. vor dem Hintergrund der zwingend EU-rechtlich vorzunehmenden umsatzsteuerlichen Einordnung zuzustimmen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 94 | ID 42611204