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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

    Kriterien für eine angemessene Zeitentschädigung: BMF will bei den neuen Grundsätzen nachbessern

    von Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Serafini, Troisdorf

    | Nach § 4 Nr. 26 UStG kann die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem das BMF hinsichtlich der noch angemessenen Zeitentschädigung erst kürzlich neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt hatte ( BMF 2.1.12, IV D 3 - S 7185/09/10001 , Abruf-Nr. 120332 ), hat es infolge der Kritik aus der Praxis nun einige Nachbesserungen angekündigt. |

     

    1. Aktuelle Weisung der Verwaltung

    Obwohl sich der BFH in jüngerer Zeit mehrfach mit einer noch angemessenen Zeitentschädigung beschäftigt hatte (BFH 16.4.08, XI R 68/07; BFH 14.5.08, XI R 70/07), ist die Frage nach dem für § 4 Nr. 26 UStG akzeptablen Maximalstundensatz oder Jahreshöchstbetrag offengeblieben.

    Anfang 2012 hat das BMF verfügt, dass eine angemessene Zeitentschädigung vorliegt, wenn die Vergütung einen Stundensatz von 50 EUR nicht übersteigt und die aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten erwirtschaftete Jahresgesamtsumme zudem nicht über 17.500 EUR liegt. Für diesen Maximalstundensatz bedarf es einer für das FA nachvollziehbaren Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands. Bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung geht das BMF insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit von § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG aus, also inkl. eines daneben gezahlten Auslagenersatzes oder einer Zeitaufwandsentschädigung.