· Fachbeitrag · Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG
Kein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei sofortiger Zahlungsverweigerung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Stolberg
Liegt nach § 17 UStG Uneinbringlichkeit vor, müssen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer korrigiert werden. Dabei ging die Finanzverwaltung bislang regelmäßig davon aus, dass Uneinbringlichkeit erst durch ein Ereignis nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung eintreten kann. Unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung ist dem der BFH nun auch für den Vorsteuerabzug entgegengetreten, wenn der Unternehmer die Zahlung von Anfang an verweigert (BFH 9.4.14, XI B 10/14, Abruf-Nr. 141487). |
Sachverhalt
B sollte für den Unternehmer U ein Gebäude herstellen. Nach diversen Streitigkeiten stellte B die Arbeiten in 1998 ein, woraufhin U den Vertrag kündigte und die Abnahme des teilfertigen Bauwerks verweigerte. 1999 erstellte B eine Schlussrechnung (inkl. USt), deren Begleichung U von Anfang an ablehnte. Nach einem Vergleich in 2010 zahlte U rund 650 TEUR (brutto) und machte einen Vorsteuerabzug geltend. Das FA verweigerte den (erstmaligen) Abzug in 2010, da der Vorsteuerabzug bereits in 1999 hätte geltend gemacht werden müssen. Eine Korrektur i.S. des § 17 UStG käme ebenfalls nicht in Betracht, da bislang (in 1999) überhaupt kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden war, was aber zwingende Voraussetzung sei. Nachdem bereits das FG den Vorsteuerabzug in 2010 unter Hinweis auf § 17 UStG zugelassen hatte, wies der BFH die Beschwerde des FA nun als unbegründet zurück.
Anmerkungen
Mit diesem Beschluss führt der BFH seine Rechtsprechung fort, wonach ein Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt ist, wenn er seinen Entgeltanspruch wegen vereinbarter Sicherungseinbehalte bis auf Weiteres nicht realisieren kann (BFH 24.10.13, V R 31/12). Da U die Zahlung von Anfang an verweigert hatte, lag bereits 1999 Uneinbringlichkeit vor, sodass U in diesem Jahr kein Vorsteuerabzug zustand. Da später dann doch Zahlungen erfolgten, ist eine erneute Korrektur i.S. des § 17 UStG im Zahlungszeitpunkt (2010) notwendig.
Praxishinweise
Aus der neuen BFH-Rechtsprechung ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
- Leistende Unternehmer: Die Umsatzsteuer ist bereits dann zu mindern, wenn der Kunde die Zahlung substantiiert bestreitet bzw. verweigert. Wird die Minderung nicht rechtzeitig geltend gemacht, droht später Verjährung.
- Leistungsempfänger: Besteht bereits beim Leistungsbezug die Absicht, die Verbindlichkeit nicht (vollständig) zu begleichen, sollten die Vorsteuerbeträge von Anfang an (teilweise) gekürzt werden. Anderenfalls stehen bei späterer Aufdeckung erhebliche (Zins-)Nachzahlungen an.