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  • · Nachricht · Unternehmenssanierung

    Gefährliche BFH-Entscheidung zum qualifizierten Rangrücktritt

    | Nach der jüngsten Entscheidung des BFH (30.11.11, I R 100/10 ) dürfen Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 2a EStG nicht passiviert werden, wenn der Gläubiger einen qualifizierten Rangrücktritt ausgesprochen hat und seine Forderung nur aus künftigen, die Verlustvorträge übersteigenden Gewinnen oder aus Liquiditätsüberschüssen zu tilgen ist. |

     

    Es stellt sich nun die Frage, wie sich die Finanzbehörden zu diesem Urteil positionieren. Nach der bisherigen Verwaltungsregelung (BStBl I 06, 497) ist § 5 Abs. 2a EStG auf qualifizierte Rangrücktritte nicht anzuwenden. Sollten die Finanzbehörden der Rechtsprechung des I. Senats des BFH folgen, so wird sicherlich eine Übergangsregelung zu treffen sein.

     

    In der Praxis ist daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Ggf. müssen - zur Vermeidung einer erfolgswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit - bestehende Vereinbarungen zeitnah überprüft und angepasst werden.

     

    Quelle: taxnews vom 3.3.12

    Quelle: ID 32604630