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  • · Fachbeitrag · Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 


    Persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung „GmbH u.G.“


    | Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) haftet dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich, wenn er für die Gesellschaft ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH” abschließt ( BGH 12.6.12, II ZR 256/11, Abruf-Nr. 122559 ). |

    Im Streitfall schloss ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung „GmbH u.G.“. Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das Prekäre an dem Urteil des BGH: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.