· Nachricht · Verbilligte Vermietung
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete
| Eine Vermietung zu Wohnzwecken gilt nach § 21 Abs. 2 EStG als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Nach Ansicht des FG Thüringen (22.10.19, 3 K 316/19) ist als Vergleichsgrundlage („ortsübliche Marktmiete“) jedenfalls dann nicht der ‒ ggf. günstigere ‒ örtliche Mietspiegel heranzuziehen, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten (teurer) vermietet. Da hiergegen die Revision anhängig ist, muss nun der BFH (IX R 7/20 ) entscheiden. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 92 | ID 46551751