· Nachricht · Verbilligte Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete anhand des Mietspiegels
| Nach einer Entscheidung des BFH (22.2.21, IX R 7/20, Abruf-Nr. 222179 ) ist die ortsübliche Marktmiete i. S. des § 21 Abs. 2 EStG grundsätzlich auf der Basis des örtlichen Mietspiegels zu bestimmen. Hierzu gehören sowohl der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB als auch der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB . Dabei ist jeder der Mietwerte (nicht nur der Mittelwert) als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Erst die Über- oder Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit. |
Kann ein Mietspiegel ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden (z. B.: keine regelmäßige Anpassung an die Marktentwicklung) oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B.
- mithilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB,
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