· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Aktuelle Rechtsentwicklungen zu § 129 AO
von StB Dipl.-Kffr. (FH) Ulrike Geismann, Köln
| § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) ist sicherlich eine der praxisrelevantesten Korrekturvorschriften. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere BFH 27.8.13, VIII R 9/11, Abruf-Nr. 133544 ) zeigt, dass es hier einige neue Entwicklungen gibt, die der steuerliche Berater kennen sollte. |
1. Grundsätzliches
Nach § 129 AO sind Fehler berichtigungsfähig, die dem FA unterlaufen sind, z.B. infolge fehlerhafter Eintragung. Die Korrekturvorschrift ist allerdings auch dann anwendbar, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.
Ein Fehler ist dann „offenbar“, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (Nr. 3 AEAO zu § 129 AO). Somit werden von § 129 AO zumeist Schreib- oder Rechenfehler erfasst. Für eine offenbare Unrichtigkeit ist charakteristisch, dass sie ihren Grund lediglich in einem mechanischen Versehen hat und dass ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist.
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