· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau
| Seit Anfang 2018 können Finanzbehörden eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchführen. Im neuen AEAO zu § 146b AO „Kassen-Nachschau“ hat das BMF (29.5.18, IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, Abruf-Nr. 201981 ) nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |
1. Allgemeines
Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern z. B. auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) einen Kassensturz verlangen.
Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig