· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Empfängerbenennung nach § 160 AO als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Schulden und Ausgaben werden steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn der Gläubiger oder Zahlungsempfänger nicht benannt wird (§ 160 Abs. 1 AO). Dies betrifft auch Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter ( BFH 11.7.13, IV R 27/09 ), nicht jedoch durchlaufende Posten (BFH 6.9.18, IV R 26/16). Die Regelung dient in erster Linie dazu, die Besteuerung beim Empfänger sicherzustellen, indem letztlich derjenige, der die Aufwendungen geltend macht, herangezogen wird. Der Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug möglich bzw. gefährdet ist. |
1. Allgemeines
§ 160 AO regelt kein dogmatisches Abzugsverbot, sondern verlangt von der Finanzverwaltung eine zweistufige Ermessensentscheidung. Zu entscheiden ist, ob die Empfängerbenennung verlangt wird und ob die Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach zu berücksichtigen sind.
Die Regelungen in § 160 AO haben auch keinen Straf- oder Bußgeldcharakter, sondern nehmen denjenigen, der Aufwendungen steuermindernd geltend macht, im Rahmen einer Gefährdungshaftung in Anspruch. Wer sich mit zweifelhaften Geschäftspartnern, die nicht in Erscheinung treten wollen, einlässt, OR-Geschäfte (Ohne-Rechnung-Geschäfte) abschließt oder Schmiergelder an unbekannt bleibende Personen zahlt, muss also damit rechnen, dass das FA den Betriebsausgabenabzug nicht zulässt. Insbesondere bei Betriebsprüfungen ist die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO häufig ein Streitthema ‒ vor allem bei Geschäftsbeziehungen über die Landesgrenze hinweg.
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