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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Erbschaft- und Schenkungsteuer wird vorläufig festgesetzt

    | Sämtliche Festsetzungen für nach dem 31.12.08 entstandene Erbschaft- oder Schenkungsteuer sind hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO durchzuführen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.12). |

     

    In die jeweiligen Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

     

    Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16.5.11 (IV A 3 -S 0338/07/10010) getroffenen Regelungen entsprechend.

     

    Zum Hintergrund: Der BFH (Beschluss vom 27.9.12, II R 9/11) hat dem BVerfG das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Der BFH stützt seine Vorlage u.a. auf die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen. Eine Privilegierung, die nach Ansicht des BFH weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinausgeht.

    Quelle: ID 36769900