· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Steuerhinterziehung bei der Übernahme von Fehlern des Finanzamts
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Steuerhinterziehung wird sowohl steuerrechtlich als auch strafrechtlich sanktioniert. Aber nicht jede fehlerhafte Steuererklärung muss automatisch zur Steuerhinterziehung führen, selbst wenn sie zu erheblichen ungerechtfertigten Steuervorteilen führt. Der BFH (4.12.12, VIII R 50/10, Abruf-Nr. 131150) hat hierzu in einer Entscheidung Stellung genommen, die zwar zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung i.S. des (aktuell keine Anwendung mehr findenden) StraBEG ergangen ist, den Begriff der Steuerhinterziehung jedoch allgemein negativ abgrenzt. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen u.a. für den VZ 1999 geschätzt. Im Einspruchsverfahren gab der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung für 1999 ab und erklärte freiberufliche Einkünfte i.H. von rund 1 Mio. DM. Das FA behandelte diese positiven Einkünfte jedoch irrtümlich als negative Einkünfte mit der Folge, dass die Einkommensteuer für 1999 mit 0 DM festgesetzt und ein Verlustvortrag festgestellt wurde, der zum 31.12.00 noch 840.145 DM betrug.
In der Einkommensteuererklärung für 2001 übernahm der Steuerpflichtige diesen Verlustabzug und setzte im Mantelbogen in der Zeile 92 - Verlustabzug - ein Kreuz im Kästchen Stpfl./Ehemann. Darüber hinaus war angegeben, dass die Steuerpflichtigen mit einer Einkommensteuererstattung rechneten. Wegen dieser Angaben wurde die Einkommensteuer für 2001 mit 0 DM festgesetzt und ein Verlustvortrag zum 31.12.01 hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H. von 351.983 DM festgestellt. Im Rahmen einer für 2001 abgegebenen strafbefreienden Erklärung verfolgte der Steuerpflichtige dann eine Richtigstellung. Doch sowohl das FG als auch der BFH verneinten eine wirksame strafbefreiende Erklärung, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen.
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