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  • 21.07.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Korrektur nach § 129 AO bei falscher Kontenzuordnung möglich

    | Wird ein Konto durch eine versehentliche Falschzuordnung offensichtlich nicht als Aufwandskonto, sondern als sonstiges Konto geführt, ist eine Änderung nach § 129 AO möglich (FG Köln 30.3.17, 15 K 3280/15, Abruf-Nr. 194870 194870 ). |