· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Verspätungszuschlag und Verzögerungsgeld: Zwei Sanktionsvorschriften im Vergleich
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Verspätungszuschläge dienen der Finanzverwaltung als Druckmittel bei verspäteter oder unterbliebener Abgabe der Steuererklärungen. Mit dem Verzögerungsgeld will der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung anhalten. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Sanktionsvorschriften werden nachfolgend ebenso vorgestellt wie mögliche Abwehrstrategien. |
1. Voraussetzungen
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt und dieses Versäumnis auch nicht entschuldbar ist (§ 152 Abs. 1 AO). Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt es in zweifacher Hinsicht im Ermessen des FA, ob überhaupt ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (Entschließungsermessen) und wenn ja, in welcher Höhe er festgesetzt wird (Auswahlermessen).
Beachten Sie | Das Auswahlermessen des FA ist insoweit beschränkt, als der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht überschreiten und höchstens 25.000 EUR betragen darf (§ 152 Abs. 2 AO).
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