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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Zwangsgeld festgesetzt? Nicht zahlen, sondern handeln!

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Zwangsgelder führen zu zusätzlichen und unnötigen Belastungen. Gut zu wissen ist es daher, dass man diesen Extraabgaben aus dem Weg gehen kann. Und zwar nicht nur solange, wie das Zwangsgeld noch nicht festgesetzt wurde, sondern auch nach dem Erhalt des Bescheids über die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Devise lautet dann: Nicht zahlen, sondern schnellstens handeln! |

     

    1. Das Zwangsgeldverfahren

    Die Finanzbehörden können die Durchsetzung von nahezu allen Verwaltungsakten im gesamten Besteuerungsverfahren über § 328 AO durch Zwangsgelder erzwingen. Dabei wird das Zwangsgeld in der Praxis dann häufig „zum Mittel der Wahl“ des Finanzbeamten, wenn der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachgekommen wird.

     

    Allerdings kann der Finanzbeamte nicht sofort ein Zwangsgeld festsetzen. Er muss dieses gegenüber dem Steuerzahler erst schriftlich androhen und eine angemessene Frist zur Erfüllung der geforderten Handlung einräumen (vgl. § 332 AO). Regelmäßig ist das ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Dieser Zeitraum lässt sich gemäß § 109 AO unter Angabe guter Gründe mit einem Antrag auf (rückwirkende) Fristverlängerung verlängern.