· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Aufwendungen für Erneuerung einer Einbauküche nicht mehr sofort abziehbar
von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Der BFH (3.8.16, IX R 14/15, Abruf-Nr. 190417 ) hat seine Rechtsprechung geändert und beurteilt die einzelnen Elemente einer Einbauküche nun als ein einheitliches Wirtschaftsgut, das über zehn Jahre abzuschreiben ist. Die Aufwendungen für die Erneuerung einer Spüle und eines Küchenherds sind somit vom Vermieter nicht mehr sofort als Werbungskosten abzugsfähig. |
1. Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Einbauküchen (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in mehreren seiner Vermietungsobjekte entfernt und durch neue ersetzt. Die hierfür entstandenen Aufwendungen erklärte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten („Erhaltungsaufwand“). Das FA ließ dagegen nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben letztlich ohne Erfolg.
2. Bisherige Rechtsauffassung
Sofort als Werbungskosten abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen liegen regelmäßig vor, wenn vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung führt (vgl. z. B. BFH 16.1.07, IX R 39/05).
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