· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
BMF schränkt Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie ein
| Schuldzinsen können als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Erlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des BFH (20.6.12, IX R 67/10 ) hat das BMF (28.3.13, IV C 1 - S 2211/11/10001:001, Abruf-Nr. 131114 ) nun eingeschränkt. |
In dem Verfahren IX R 67/10 erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der zehnjährigen privaten Veräußerungsfrist. Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung der Schuldzinsen bei Veräußerung außerhalb dieser Frist enthielt das Urteil nicht. In der Literatur wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass eine Berücksichtigung möglich sein muss, da weiterhin ein Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (vgl. u.a. GStB 12, 358). Diese Auffassung teilt das BMF allerdings nicht, sodass ein Werbungskostenabzug in den Fällen einer nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbaren Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht anzuerkennen ist.
Darüber hinaus ist ein Schuldzinsenabzug in folgenden Fällen ausgeschlossen:
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