· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden (BFH 10.10.18, IX R 30/17, Abruf-Nr. 207323 ; PM BFH Nr. 6 vom 20.2.19). |
1. Hintergrund
Nach § 21 Abs. 2 EStG gilt die Vermietung bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. § 21 Abs. 2 EStG gilt jedoch nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung zu gewerblichen Zwecken, ist bei einer Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich.
2. Sachverhalt
Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben und saniert. Im Anschluss verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das FA hingegen ging von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Monat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenabzug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau.
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