· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Nachträgliche Zinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand
| Bei den Einkünften nach § 21 EStG setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lautet die neue Sichtweise des BMF (15.1.14, IV C 1 - S 2211/11/10001:001, Abruf-Nr. 140259 ). |
Anwendungszeitpunkt: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.13 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.14 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.
Hintergrund: Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung (BMF 3.5.06, IV C 3 - S 2211 - 11/06), der ein Urteil des BFH (12.10.05, IX R 28/04) zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des BFH:
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