· Fachbeitrag · Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Leibrente versus dauernde Last bei Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie eine dauernde Last dar, wenn sie abänderbar sind. Dabei kann eine Abänderbarkeit der Leistungen trotz einer teilweise ausgeschlossenen Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs vorliegen. Es reicht aus, wenn der Mehrbedarf im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird (BFH 16.6.21, X R 31/20, Abruf-Nr. 226456 ). |
1. Hintergrund und bisherige Rechtsprechung
Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen (voll abziehbare) dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Hierfür genügt grundsätzlich eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 323 ZPO.
Eine Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (vgl. u. a. BFH 15.3.94, X R 93/90, unter 3.b). Und auch in einem Hofübergabevertrag, in dem trotz Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Änderung der Höhe der Leistungen infolge eines Mehrbedarfs wegen dauernder Pflegebedürftigkeit oder einer Heimaufnahme ausgeschlossen war, hat der BFH (23.11.16, X R 8/14) nur eine mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Leibrente angenommen.
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