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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    EuGH lässt rückwirkende Rechnungskorrektur zu

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Für den Vorsteuerabzug benötigt der Leistungsempfänger eine formmängelfreie Rechnung. Bei fehlerhaften Rechnungen wirkte eine spätere Rechnungsberichtigung nach bisheriger Sichtweise nicht zurück. Diese strenge deutsche Sicht hat der EuGH (15.9.16, C-518/14, Abruf-Nr. 188726 ) nun als Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz gewertet und die Festsetzung von Nachzahlungszinsen ( § 233a AO ) als unzulässig erachtet. Dennoch bleiben (leider) weiter Fragen offen, wie z. B. nach den Mindestvoraussetzungen einer Rechnung. |

    1. Das Vorlageverfahren

    Unternehmer T (Textilgroßhandel) rechnete gegenüber seinen Handelsvertretern die Vermittlungsprovision mittels Gutschrift ab. Bei einer in 2013 durchgeführten Außenprüfung versagte das FA für die Streitjahre 2008 bis 2011 den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften, da dort weder Steuernummer noch USt-IdNr. des Handelsvertreters aufgeführt war. Noch während der Außenprüfung erteilte T ergänzte Berichtigungsgutschriften für die Jahre 2009 bis 2011 und reklamierte weiter den Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr. Dies verweigerte das FA jedoch unter Verweis auf die bisherige BFH-Rechtsprechung.

     

    Im Einspruchsverfahren stellte T fest, dass die Gutschriften für 2008 irrtümlich noch nicht berichtigt waren und holte dies noch vor der Einspruchsentscheidung nach. Das in der weiteren Folge angerufene FG Niedersachsen fragte beim EuGH an, ob den Rechnungskorrekturen Rückwirkung zukomme. Sollte dies bejaht werden, sollte zudem geklärt werden, welche formellen Mindestanforderungen an die Ursprungsrechnung zu stellen sind und bis zu welchem Stichtag eine Rechnungsberichtigung spätestens erfolgen muss.