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  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Frist für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände endet „erst“ am 31.7.19

    | Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem FA zu erklären. Diese Frist wird durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen nicht verlängert (A 15.2c Abs. 16 UStAE). |

     

    Bislang musste die Zuordnung bis zum 31.5. des Folgejahrs erfolgen. Da die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.7.

     

    PRAXISTIPP | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, sollte dem FA die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem FA die Jahreserklärung 2018 nicht bis zum 31.7.19 vorliegen wird.

     
    Quelle: ID 45727537