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  • 06.03.2019 · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Frist für Zuordnung endet „erst“ am 31.7.19

    | Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der USt-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem FA zu erklären. Bislang musste die Zuordnung bis zum 31.5. des Folgejahrs erfolgen. Da die Abgabefrist aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.7. (A 15.2c Abs. 16 UStAE). |