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  • · Fachbeitrag · Vorsteueraufteilung

    Gemischt genutzte Unternehmensimmobilien: Außenflächen bleiben bei der Aufteilung außen vor

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Eine teils umsatzsteuerfrei und teils -pflichtig genutzte Immobilie berechtigt nur zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Baukosten. Insofern hatte der BFH nach zwei EuGH-Verfahren in 2016 dem Grundsatz der Vorsteuer-Aufteilung den Vorrang vor einer verursachungsgerechten Vorsteuer-Zuordnung eingeräumt. Zudem hatte er eine Aufteilung nach Flächen favorisiert. Zu diesem praxisrelevanten Problemfeld gibt es nach längerer Pause nun wieder eine Entscheidung (BFH 27.3.19, V R 43/17, Abruf-Nr. 209144 ). Danach sind Außenflächen (grundsätzlich) nicht in den Vorsteuerflächenschlüssel einzubeziehen. |

    1. Sachverhalt

    Im Verfahren ging es um die Vorsteueraufteilung aus Gebäudekosten im Zusammenhang mit Neben- bzw. Außenflächen. Die mit der Vermietung von Immobilien befasste K-GmbH (K) hatte in 2007 zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke erworben, deren Flächen sie in der Folgezeit anteilig nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei und teils durch Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig vermietete. Auf den Außenflächen befanden sich neben den Gebäuden Pkw-Stellplätze.

     

    Bei einer Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die K bei ihrer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG zu Unrecht von einem einheitlichen Flächenschlüssel unter Einbeziehung von Gebäudeflächen wie auch der Außenstellplätze ausgegangen sei. Das FA bezog die Außenstellplätze nicht in die Vorsteueraufteilung für das Gebäude ein und kürzte den Vorsteuerabzug entsprechend.