· Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge/Versorgungsleistungen
Vermögensübergabe von GmbH-Anteilen: Kein Sonderausgabenabzug bei fortbestehender Geschäftsführerstellung
| Nach einem Urteil des BFH (20.3.17, X R 35/16 ) sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |
Sachverhalt
Vater (V) hatte seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das FA und das FG Münster lehnten dies ab, da V als Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der BFH.
Entscheidung
Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der BFH.
PRAXISHINWEIS | Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig sein (vgl. BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004). |