· Fachbeitrag · Werbungskosten
Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Arbeitsplatzverlegung
| Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz wegen eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen (Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.17, Abruf-Nr. 198033 ). |
Ein unabwendbares Ereignis liegt z. B. vor, wenn das Büro
- abgebrannt ist und kernsaniert werden muss.
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