· Nachricht · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.24
| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das BMF (28.12.23, IV C 5 - S 2353/20/10004 :003, Abruf-Nr. 239040 ) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.24 gelten. |
Nachfolgend sind die neuen und bisherigen Pauschalen dargestellt. Die bisherigen Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.24 liegt.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:
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