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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Schwarzer Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers

    | Ein Orchestermusiker darf Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen ( FG Münster 13.7.16, 8 K 3646/15 E ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger war als Musiker bei einem Philharmonischen Orchester angestellt. Er war dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehörten. Hierfür erhielt er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Musiker Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 EUR) als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster führte aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Steuerpflichtigen, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Musikers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber auch nicht untersagt, sodass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe.

     

    Beachten Sie | Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

    Quelle: ID 44267116