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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Umzugskosten: Fiktive Mietentschädigung nicht abzugsfähig

    | Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen ( BFH 19.4.12, VI R 25/10 ). |

     

    In einem vom BFH entschiedenen Fall machte ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem (beruflich veranlassten) Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das FA hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu - und zwar zu Recht wie der BFH befand.

     

    Hinweis |Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der BFH.

    Quelle: ID 35594060