31.03.2022 · Nachricht · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
| Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des BFH (3.4.19, VI R 46/17, Abruf-Nr. 210079 ; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.22) zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. |
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