· Fachbeitrag · Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG
Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund
| Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen i.S. des § 17 EStG führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Der Beitrag gibt Antworten. |
1. Vorbemerkungen
Auflösung der Gesellschaft bedeutet, dass die GmbH von einer werbenden Gesellschaft in eine auf Liquidation angelegte Gesellschaft umgewandelt wird. Gründe für die Auflösung sind z.B. der Beschluss der Gesellschafterversammlung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (vgl. § 60 GmbHG).
Ein Verlust wird i.S. des § 17 EStG realisiert, wenn das ausgekehrte Vermögen die Anschaffungskosten des Gesellschafters nicht deckt. Zu den Anschaffungskosten gehören auch nachträgliche Aufwendungen, insbesondere Gesellschafter-Finanzierungshilfen (z.B. Darlehen, Sicherheitsleistungen, Bürgschaften), soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Auch offene oder verdeckte Einlagen führen i.d.R. zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie zur Werterhöhung der Anteile beigetragen haben.
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