· Fachbeitrag · Zufluss- und Abflussprinzip
Positive BFH-Rechtsprechung zum Sofortabzug eines Disagios bei Marktüblichkeit
von StB LL.M. Dennis Janz, Dortmund
| Ein Disagio ist grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nur dann nicht, wenn es zu am aktuellen Kreditmarkt unüblichen Konditionen abgeschlossen wurde. Sofern eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wird, indiziert dies die Marktüblichkeit ( BFH 8.3.16, IX R 38/14, Abruf-Nr. 186613 ). |
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A erwarb in 2009 ein Vermietungsobjekt zu einem Preis von 1,5 Mio. EUR. Zur Kaufpreisfinanzierung hatte er bei einer Geschäftsbank ein Hypothekendarlehen über rund 1,3 Mio. EUR aufgenommen (Zinsbindung 10 Jahre; 2,85 % Nominalzinsen; Disagio 10 %). Bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses machte A das Disagio (rund 133.000 EUR) in 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Das FA akzeptierte hingegen nur einen Betrag von 66.725 EUR als Werbungskosten, da lediglich der marktübliche Teil von 5 % des Disagios sofort abziehbar sei. Der über 5 % hinausgehende Disagiobetrag wurde vom FA auf den Zinsfestschreibungszeitraum von zehn Jahren verteilt und im Streitjahr nur anteilig i. H. von 6.673 EUR berücksichtigt.
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